G & H Vermietung,  Zum Kronenberg 21, 51588 Nümbrecht                                                                                                                                                           Stand: 15.01.2021

 Allgemeine Vermietbedingungen des Vermieters (G&H Vermietung) für die Anmietung von Wohnmobilen

  1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von dem Vermieter, seinen Partnern und Lizenznehmern (im Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

  • Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
  • Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB Finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
  • Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

 

  1. Mindestalter, berechtigte Fahrer

 

  • Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahre – in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.3)
  • Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung schriftlich benannten Fahrern gelenkt werden.
  • Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

 

  1. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

 

  • Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service‐Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist. Die aktuelle Mietpreisliste finden Sie unter gh-vermietung.de.
  • Die jeweiligen Mietpreise beinhalten 300 KM pro Miettag, jeder weiterer KM 0,35. Ab 14 Tagen sind alle Kilometer frei.
  • Die Tagespreise werden während der Mietzeit je Übernachtung (Nacht) berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobiles durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Reisemobiles durch die Mitarbeiter der Vermietstation.
  • Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. aktueller Preisliste, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
  • Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
  • Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste plus Beschaffungskosten in Höhe von pauschal 25,-€. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

 

  1. Reservierung und Umbuchung
    • Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
    • Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist eine Anzahlung von 30% des Mietpreises zu leisten. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.
    • Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig: 51 Tage und mehr vor Mietbeginn – 30% des Gesamtmietpreises.
    • Zwischen 50 bis 15 Tage vor Mietbeginn 60% des Mietpreises weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises und weniger als 10 Tage vor Anmietung oder bei Nichtabnahme 100% des Mietpreises.
    • Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr oder dem darauffolgenden Jahr möglich. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag von 25,-€ plus MwSt. erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

 

  • Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 14 Tage vor Mietbeginn, auf einem dem Mieter bekannt zu geben Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden und es gelten die Stornobedingungen.
  • Die Kaution in Höhe von € 1.000,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. (Bar oder vorab Überweisung)
  • Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.
  • Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags- & Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
  • Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

 

  1. Übergabe, Fahrzeugrücknahme

 

  • Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters in der Übergabestation teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (Check Out) erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll (Check In) erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
  • Fahrzeugübergaben montags bis freitags, sowie samstags sind zu den im Vorfeld vereinbarten Uhrzeiten möglich. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. Übergabe- und Rücknahmetag gelten zusammen als ein voller Tag und werden berechnet.
  • Alle Reisemobile werden an den Mieter innen und außen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters. Nichtentleerung von WC; Tank und Abwasser werden pauschal mit € 100,00 abgerechnet.
  • Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet

 

  1. Verbotene Nutzungen, Sorgfalt- und Obhutspflichten

 

  • Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder gewerblicher Person Beförderung, für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
  • Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
  • Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach vorheriger Absprache erlaubt, wenn im Mietvertrag nicht anders angegeben. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch etc. entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
  • Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

 

  1. Verhalten bei Unfällen

 

  • Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand- , Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter über die im Mietvertrag aufgeführte Telefonnummer zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
  • Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter gleich aus welchem Grunde die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
  • Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

  1. Auslandsfahrten

 

  • Fahrten in den geographischen Grenzen Europas, sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sind zulässig. Es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Fahrten in Krisengebiete und Kriegsgebiete sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
  • Bei Verstoß gegen die Bedingungen für Fahrten ins Ausland verlieren sämtliche Versicherungen und Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.

 

  1. Mängel des Reisemobils

 

  • Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
  • Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

 

  1. Reparaturen

 

  • Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
  • Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

 

  1. Ersatzfahrzeug

 

  • Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
  • Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
  • Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

13. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

 

  • Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung und bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragender Selbstbeteiligung von € 150,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragender Selbstbeteiligung von € 1.000,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  • Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen: wenn Schäden aufgrund drogen-‐ oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden -‐ wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht -‐ wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt -‐ wenn der Mieter sonstige Plichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt -‐ wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen -‐ wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen -‐ wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat -‐ wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen -‐ wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
  • Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
  • Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen von der Kreditkarte des Mieters einzuziehen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren entstehen auf der Grundlage der ausliegenden Preislisten beim Vermieter.
  • Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

 

  1. Haftung des Vermieters, Verjährung

 

  • Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
  • Ansprüche, Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Es gelten die AGB‘s und Gebührenlisten, die zum Mietbeginn in der Vermietstation ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.

 

  1. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

 

  • Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
  • Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

 

  1. GPS Ortung der Fahrzeuge

Fahrzeuge des Vermieters sind mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet.

 

17. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil, der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Waldbröl.

  • gh-vermietung.de Stand: 15.01.2021 / G & H Vermietung, Zum Kronenberg 21, 51588 Nümbrecht

 

Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen zur Kenntnis genommen. 

 

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Datum,     Ort,                                                   Unterschrift Mieter

 

Name des Mieters in Druckbuchstaben:______________________________________________